Für mehr Sicherheit
08.05.2023, 11:30 Uhr
Neue Leitfäden zum Teiletausch für E-Bikes 25 und E-Bikes 45 veröffentlicht
Was dürfen Fahrradwerkstätten an E-Bikes verändern und bei welchen Bauteilen und bei welchem Zubehör braucht es gegebenenfalls die Freigabe der Fahrzeughersteller beziehungsweise der Systemanbieter? Antworten darauf gibt ein Leitfaden, der nun aktualisiert wurde.
Sowohl der Austausch von Verschleißteilen als auch individuelle Anpassungen sind bei Fahrrädern schon lange eine Selbstverständlichkeit. Bei E-Bikes gilt es genauer hinzuschauen. Hier dürfen bestimmte Bauteile nicht ohne Weiteres getauscht werden. Ein Grund ist, dass E-Bikes mit einer Motorunterstützung bis 25 Stundenkilometern die Anforderungen der EU-weit erforderlichen CE-Konformität erfüllen müssen. Dieses Zertifikat gibt Verbrauchern und Verbraucherinnen die Sicherheit, dass das Produkt den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Werden Teile ausgetauscht oder neu montiert, die potenziell die Haltbarkeit beeinträchtigen oder das Fahrverhalten verändern, kann dies zum Erlöschen der CE-Konformität und dem Verlust der Gewährleistung des Herstellers führen. Besondere Aufmerksamkeit erfordern darüber hinaus schnelle E-Bikes mit einer Motorunterstützung bis 45 Stundenkilometer (E-Bike 45 / S-Pedelecs). Sie gelten als Kraftfahrzeuge und unterliegen damit besonders strengen Bestimmungen. Ähnlich wie bei Motorrädern oder Pkw gibt es hier sehr konkrete Vorgaben des Gesetzgebers.
Um Sicherheit bei diesem komplexen Thema zu geben, haben führende Institute und Verbände ihre Fachexpertise in eine „Arbeitsgemeinschaft Bauteiletausch an E-Bikes und Pedelecs“ eingebracht. In zwei Tabellen für E-Bike 25 (Pedelec) und die schnelle Klasse der E-Bike 45 (S-Pedelec) wird der Austausch von Bauteilen in verschiedene Kategorien behandelt. Die Kernpunkte:
E-Bike 25 (Pedelec / EPAC)
• Bauteile, die nur nach Freigabe des Fahrzeugherstellers / Systemanbieters getauscht werden dürfen. Beispiele: Motor, Bedieneinheit am Lenker, Akku etc.
• Bauteile, die nur nach Freigabe des Fahrzeugherstellers getauscht werden dürfen. Beispiele: Bremsanlage, Starr- oder Federgabel etc.
• Bauteile, die nach Freigabe des Fahrzeug- oder Teileherstellers getauscht werden dürfen. Beispiele: Reifen, Bremsbeläge, Lenker-Vorbau-Einheit, Scheinwerfer etc.
• Bauteile, für die keine spezielle Freigabe notwendig ist. Beispiele: Pedale, Rücklicht, Ständer, Glocke etc.
• Zubehör mit besonderen Hinweisen beim Anbau. Beispiele: Kindersitze, Anhänger, zusätzliche Gepäckträger etc.
• Bauteile, die nur nach Freigabe des Fahrzeugherstellers getauscht werden dürfen. Beispiele: Bremsanlage, Starr- oder Federgabel etc.
• Bauteile, die nach Freigabe des Fahrzeug- oder Teileherstellers getauscht werden dürfen. Beispiele: Reifen, Bremsbeläge, Lenker-Vorbau-Einheit, Scheinwerfer etc.
• Bauteile, für die keine spezielle Freigabe notwendig ist. Beispiele: Pedale, Rücklicht, Ständer, Glocke etc.
• Zubehör mit besonderen Hinweisen beim Anbau. Beispiele: Kindersitze, Anhänger, zusätzliche Gepäckträger etc.
E-Bike 45 (schnelle S-Pedelecs)
Anders als E-Bike 25 gelten schnelle E-Bikes mit einer Motorunterstützung bis maximal 45 Stundenkilometern als Kraftfahrzeuge. Sie unterliegen entweder der EU-Richtlinie 2002/24/EG oder der EU-Verordnung Nr. 168/2013. Wie bei anderen Kraftfahrzeugen gelten hier strenge Regeln. Im Einzelnen werden in der Liste folgende Kategorien bzw. Themen behandelt:
• Bauteile, die bei Vorliegen eines gültigen Prüfungszeugnisses (Teilegenehmigung ABE, EG, ECE) oder Teilegutachten getauscht werden dürfen. Beispiele: Bremsanlage, Lenker-Vorbau-Einheit, Scheinwerfer, Rückspiegel, Hupe, Pedale
• Bauteile, die unter Berücksichtigung besonderer Bedingungen ausgetauscht werden dürfen. Beispiele: Reifen, Sattel, Kette/Zahnriemen
• Hinweise zum Anbau von Zubehör. Nicht zulässig sind beispielsweise zusätzliche Akku-Scheinwerfer oder Lenkerhörnchen (Bar-Ends), Kinderanhänger und Anhänger ohne entsprechende Verbindungsbescheinigung.
• Bauteile, die bei Vorliegen eines gültigen Prüfungszeugnisses (Teilegenehmigung ABE, EG, ECE) oder Teilegutachten getauscht werden dürfen. Beispiele: Bremsanlage, Lenker-Vorbau-Einheit, Scheinwerfer, Rückspiegel, Hupe, Pedale
• Bauteile, die unter Berücksichtigung besonderer Bedingungen ausgetauscht werden dürfen. Beispiele: Reifen, Sattel, Kette/Zahnriemen
• Hinweise zum Anbau von Zubehör. Nicht zulässig sind beispielsweise zusätzliche Akku-Scheinwerfer oder Lenkerhörnchen (Bar-Ends), Kinderanhänger und Anhänger ohne entsprechende Verbindungsbescheinigung.
Bauteile, die nicht in der Liste aufgeführt sind, dürfen nur gegen Originalbauteile des Fahrzeug- und/oder Bauteileherstellers ausgetauscht werden. Vor Arbeiten an den Fahrzeugen sind zudem grundsätzlich die Angaben in den Herstellerpapieren zu prüfen.
„Mit dem vorliegenden Leitfaden zum Teiletausch bei E-Bikes wollen wir in erster Linie den Werkstätten, aber auch den Verbrauchern und Verbraucherinnen eine klare Orientierung geben und im Sinne der Sicherheit aller Beteiligten auf breiter Basis informieren beziehungsweise sensibilisieren“, so die mitwirkenden Institute und Verbände. Vielfach sei nicht klar, worauf man beim Tausch unbedingt achten sollte und was problemlos sei. Bei den Vorgaben der Hersteller und des Gesetzgebers gehe es darum, die Sicherheit im dauerhaften Gebrauch zu gewährleisten. „Die Dauerbelastungen bei E-Bikes sind teilweise um ein Vielfaches höher als bei einem Fahrrad. Zugelassene Teile sind dementsprechend getestet und freigegeben.“ Besondere Aufmerksamkeit erfordern zudem schnelle E-Bikes 45 / S-Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis 45 Stundenkilometern, die als Kraftfahrzeuge gelten.
An der Arbeitsgemeinschaft Bauteiletausch an E-Bikes und Pedelecs sind folgende Institute und Verbände beteiligt: Bundesinnungsverband Zweirad-Handwerk (BIV), TÜV Rheinland, Velotech.de, Verbund Service und Fahrrad (VSF), Zedler-Institut, Zweirad-Industrie-Verband (ZIV).
„Mit dem vorliegenden Leitfaden zum Teiletausch bei E-Bikes wollen wir in erster Linie den Werkstätten, aber auch den Verbrauchern und Verbraucherinnen eine klare Orientierung geben und im Sinne der Sicherheit aller Beteiligten auf breiter Basis informieren beziehungsweise sensibilisieren“, so die mitwirkenden Institute und Verbände. Vielfach sei nicht klar, worauf man beim Tausch unbedingt achten sollte und was problemlos sei. Bei den Vorgaben der Hersteller und des Gesetzgebers gehe es darum, die Sicherheit im dauerhaften Gebrauch zu gewährleisten. „Die Dauerbelastungen bei E-Bikes sind teilweise um ein Vielfaches höher als bei einem Fahrrad. Zugelassene Teile sind dementsprechend getestet und freigegeben.“ Besondere Aufmerksamkeit erfordern zudem schnelle E-Bikes 45 / S-Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis 45 Stundenkilometern, die als Kraftfahrzeuge gelten.
An der Arbeitsgemeinschaft Bauteiletausch an E-Bikes und Pedelecs sind folgende Institute und Verbände beteiligt: Bundesinnungsverband Zweirad-Handwerk (BIV), TÜV Rheinland, Velotech.de, Verbund Service und Fahrrad (VSF), Zedler-Institut, Zweirad-Industrie-Verband (ZIV).