Entscheidung des Landgerichts Berlin
03.03.2023, 13:06 Uhr
Gebühren bei Kartenzahlung sind unzulässig
Das Landgericht Berlin hat in insgesamt elf Zivilverfahren die Urteile zur Erhebung von Gebühren bei Kartenzahlungen bekannt gegeben. Dabei wurde ein Kartellrechtsverstoß festgestellt.
Mit Urteilen vom 2. März 2023 hat die für Kartellrechtsstreitigkeiten zuständige Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in insgesamt elf Zivilverfahren Entscheidungen die Entgelte für den Einsatz von Girocards im Electronic-Cash-Verfahren betreffend bekannt gegeben.
Das Landgericht hat einen Kartellrechtsverstoß bei der Absprache von einseitig festgesetzten Händlerentgelten für die Nutzung des Electronic-Cash-Verfahrens auf Seiten der beklagten Verbände deutscher Banken in der Zeit vor dem Jahr 2014 festgestellt. Im Ergebnis sind die einzelnen Verfahren dennoch unterschiedlich ausgegangen.
Die Klagen der klagenden Mineralölkonzerne waren insgesamt erfolglos, da das Landgericht in diesen Fällen weit überwiegend keinen kartellrechtlich relevanten Schaden feststellen konnte beziehungsweise in einem einzelnen Fall ein Schaden zwar eingetreten, der Anspruch aber verjährt sei. Die Klagen der übrigen Kläger, anderer Handelsunternehmen, waren aus rechtlich unterschiedlichen Gründen zum Teil erfolgreich und zum Teil erfolglos. Insoweit hat das Landgericht festgestellt, dass ersatzfähige Schäden eingetreten sein könnten, diese aber aus unterschiedlichen rechtlichen Gründen wie beispielsweise der Verjährung gar nicht oder nur teilweise beansprucht werden können.
In mehreren Meldungen wird unter anderem darüber berichtet, dass vor allem das Schuhunternehmen Deichmann eine hohe Entschädigungssumme erhalten soll. Hingegen blieb wohl eine Klage der Drogeriekette Rossmann erfolglos.
Hintergrund des Streits: Ab 1990 mussten Unternehmen in Deutschland beim Electronic-Cash-System für jeden Zahlungsvorgang mit der Giro- oder EC-Karte ein von den Bankverbänden festgelegtes, einheitliches Entgelt an die Bank zahlen, die die Karte ausgegeben hat. Es betrug 0,3 Prozent des jeweiligen Umsatzes, mindestens aber acht Cent. Für Umsätze an Tankstellen galt ein verringerter Satz.