Ab 11. Mai
05.05.2020, 14:25 Uhr
Bayerns Geschäfte dürfen wieder mehr als 800 Quadratmeter nutzen
Bayerns Fahrradhändler dürfen ab 11. Mai wieder ohne Flächenbeschränkung öffnen. Allerdings müssen andere Auflagen erfüllt werden.
Bayerns Regierungskabinett unter Ministerpräsident Markus Söder hat am heutigen 5. Mai wieder getagt und in Bezug auf die Corona-Krise einige Lockerungen betroffen. So wird ab 11. Mai für alle Fachhandelsgeschäfte die Beschränkung von 800 Quadratmetern aufgehoben. Der Betreiber hat jedoch sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden kann und die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Der Betreiber hat zudem ein Schutz,- Hygiene und Parkplatzkonzept auszuarbeiten.
Zudem entfällt mit Wirkung ab dem 6. Mai 2020 die allgemeine Ausgangsbeschränkung. Die bestehende Kontaktbeschränkung und das Distanzgebot gelten fort. Jeder ist demnach angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Ansammlungen im öffentlichen Raum bleiben verboten. Es ist künftig erlaubt, neben einer weiteren Person auch die engere Familie, das heißt neben Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch Verwandte in gerader Linie und Geschwister zu treffen oder zu besuchen.
Zudem entfällt mit Wirkung ab dem 6. Mai 2020 die allgemeine Ausgangsbeschränkung. Die bestehende Kontaktbeschränkung und das Distanzgebot gelten fort. Jeder ist demnach angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Ansammlungen im öffentlichen Raum bleiben verboten. Es ist künftig erlaubt, neben einer weiteren Person auch die engere Familie, das heißt neben Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch Verwandte in gerader Linie und Geschwister zu treffen oder zu besuchen.