Beispiel Berchtesgadener Land
22.10.2020, 13:45 Uhr
Was ein regionaler Lockdown für stationäre Händler bedeutet
Im Berchtesgadener Land liegt der Sieben-Tage-Inzidenz-Wert momentan über 250 pro 100.000 Einwohner. Aus diesem Grund gilt seit 20. Oktober ein Teil-Lockdown. Stationäre Händler sind dadurch indirekt betroffen.
Seit 20. Oktober 14 Uhr gilt im Berchtesgadener Land eine Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.
Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens, sondern der Freizeitgestaltung dienen. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Wettannahmestellen, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser, Jugendherbergen und Schullandheime. Untersagt werden ferner Reisebusreisen und Märkte. Davon ausgenommen sind Wochenmärkte. Ebenfalls untersagt sind Gastronomiebetriebe (Ausnahme nur für Abgabe oder Lieferung von Speisen). Der Betrieb von Hotels sowie Beherbungsbetriebe und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken ist ebenfalls nicht gestattet. Davon ausgenommen sind Geschäftsreisende.
Keine Einschränkungen gibt es für Einzelhandelsgeschäfte. Sie dürfen weiterhin zu ihren regulären Öffnungszeiten geöffnet bleiben und Kunden empfangen und bedienen. Allerdings bleiben diese aufgrund der Ausgangsbeschränkung praktisch aus, wie ein Mitarbeiter eines Fahrradgeschäfts SAZbike bestätigte. Auf Nachfrage beim Landratsamt Berchtesgadener Land erfuhr SAZbike, dass sowohl die Inanspruchnahme einer Dienstleistung (beispielsweise für eine Fahrradreparatur) als auch ein Neuradkauf oder von sonst einem Zubehör- oder anderem Produkt gestattet ist, sofern die Notwendigkeit erklärt werden kann.
Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens, sondern der Freizeitgestaltung dienen. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Wettannahmestellen, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser, Jugendherbergen und Schullandheime. Untersagt werden ferner Reisebusreisen und Märkte. Davon ausgenommen sind Wochenmärkte. Ebenfalls untersagt sind Gastronomiebetriebe (Ausnahme nur für Abgabe oder Lieferung von Speisen). Der Betrieb von Hotels sowie Beherbungsbetriebe und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken ist ebenfalls nicht gestattet. Davon ausgenommen sind Geschäftsreisende.
Keine Einschränkungen gibt es für Einzelhandelsgeschäfte. Sie dürfen weiterhin zu ihren regulären Öffnungszeiten geöffnet bleiben und Kunden empfangen und bedienen. Allerdings bleiben diese aufgrund der Ausgangsbeschränkung praktisch aus, wie ein Mitarbeiter eines Fahrradgeschäfts SAZbike bestätigte. Auf Nachfrage beim Landratsamt Berchtesgadener Land erfuhr SAZbike, dass sowohl die Inanspruchnahme einer Dienstleistung (beispielsweise für eine Fahrradreparatur) als auch ein Neuradkauf oder von sonst einem Zubehör- oder anderem Produkt gestattet ist, sofern die Notwendigkeit erklärt werden kann.