Gegen die Bundesnotbremse
31.05.2021, 12:00 Uhr
Initiative Händler helfen Händlern legt offiziell Verfassungsbeschwerde ein
Die Initiative Händler helfen Händlern reichte am 31. Mai Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen die Novelle des Infektionsschutzgesetzes („bundeseinheitlichen Notbremse“) ein.
Die Gruppierung beruft sich auf die Verletzung von Grundrechten durch die Novelle des Infektionsschutzgesetzes.
(Quelle: Pixabay)
Vertreten durch zehn Beschwerdeführer, darunter Handelsunternehmen wie Engelhorn, Ernsting‘s family, Rose Bikes, Tom Tailor sowie der Sportverbundgruppe Intersport, hat die Initiative Händler helfen Händlern in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek und dem Verfassungsrechtler Prof. Dr. Josef Franz Lindner von der Universität Augsburg, die Anträge verfasst und gestellt.
Der Zusammenschluss greift mit der Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen die sogenannte „bundeseinheitliche Notbremse“ an. In dieser wird geregelt, dass die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote bei Überschreitung der Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen untersagt ist. Die Beschwerdeführer sehen sich durch dieses Gesetz unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt und berufen sich vorrangig auf eine Verletzung der Berufsfreiheit (Artikel 12 I GG), eine Verletzung des Eigentumsrechts (Artikel 14 GG) und eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Artikel 3 I GG).
„Der Schutz des Lebens und der Gesundheit des einzelnen hat oberste Priorität. Und die Gesundheit unserer Kunden und Mitarbeiter stellen wir über jede Öffnungsabsicht – ganz egal, wie hart auch die wirtschaftliche Situation im Handel gerade ist“, erläutert Marcus Diekmann, Initiator von Händler helfen Händlern und CEO von Rose Bikes. „Aus diesem Grund haben wir auch von einem Eilantrag unserer Beschwerde abgesehen. Mit unserer Initiative wollen wir nicht in einen Topf geworfen werden mit den vielen anderen Eilanträgen aus dem Handelsumfeld, die allzu forsch auf Wiederöffnung geklagt haben. Wie im Vorfeld angekündigt ist unser Anliegen vielmehr auf die handwerklichen und damit inhaltlichen Fehler im Bundesgesetz hinzuweisen, die in Summe zur Verfassungswidrigkeit führen“, ergänzt Alexander von Preen, CEO der Intersport Deutschland eG.
Drei wesentliche Einwände
Im Vordergrund der Verfassungsbeschwerden stehen drei maßgebliche Einwände, die die Händlergruppe adressiert: Verletzung der Berufsfreiheit, Verletzung des Eigentumsgrundrechts und Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes:
- Die Händler-Initiative sieht sich gerade im Rahmen der Berufsfreiheit durch das Bundesgesetz stark eingeschränkt. Auch fehlt der Gruppe das Verständnis wie dem Ziel, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, mit dem Schließen des Einzelhandels Rechnung getragen werde. Das Gesetz ziele in erster Linie darauf ab, Inzidenzwerte zu senken, die die Realität der pandemischen Lage nicht richtig abbilden. Studien des Robert Koch Instituts (RKI) belegen, dass ein etwaiges Ansteckungsrisiko durch die bestehenden Hygienekonzepte im Handel gering sei. Es sei also nicht davon auszugehen, dass durch die Öffnung des stationären Handels das Infektionsgeschehen stark zunehmen würde.
- Gleiches gelte für den zweiten Einwand hinsichtlich des Eingriffs in das Eigentumsrecht. Dieses Grundrecht sei ebenfalls durch das Gesetz betroffen, da durch das Öffnungsverbot der Ladengeschäfte die Möglichkeit des Warenabsatzes beeinträchtigt und teilweise unmöglich gemacht wird. Hierdurch könnten erworbene Waren nicht verkauft werden und müssten später zum Teil mit starker Wertminderung verkauft oder sogar vernichtet werden Zahlreiche Betriebe seien durch die Ladenschließungen in ihrer Existenz gefährdet. Hierdurch werde in die grundrechtlich geschützte Substanz des Betriebes eingegriffen.
- Darüber hinaus rügen die Händler in ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Artikel 3 GG. In diesem Gesetz würden vergleichbare Geschäfte (privilegierte und nicht privilegierte) offensichtlich unterschiedlich behandelt, ohne dass aus einer Gesetzesbegründung ein Sachgrund für diese Ungleichbehandlung ersichtlich sei. „Es ist für uns völlig unverständlich, warum ein Gartencenter unabhängig vom Inzidenzwert öffnen darf, und der danebenliegende Baumarkt schließen muss. Aus Infektionsschutzgesichtspunkten ergibt diese unterschiedliche Behandlung keinen Sinn und dient definitiv nicht dem Zweck des Schutzes des Lebens und der Gesundheit des einzelnen“, beschreibt Diekmann stellvertretend für die Händlergruppe.
In seiner jetzigen Ausführung und letzten Konsequenz würde das Bundesgesetz auch den zukünftigen Umgang mit anderen Infektionskrankheiten, wie einer Influenza, vorzeichnen und damit die Geschäftspolitik von Händlern, Gastronomen oder Kulturtreibenden stark beeinflussen. „Wenn wir das Infektionsschutzgesetz eng auslegen, könnte uns in Zukunft jede normale Grippe wieder in den Lockdown schicken. Spätestens das zeigt, dass einige Punkte in dem Gesetz nicht zu Ende gedacht wurden“, führt Diekmann aus.
Händler helfen Händlern stellt den Entwurf der Verfassungsbeschwerde als „Rohling“ jedem Händler gegen eine Kostenpauschale zur Verfügung, sodass alle Interessenten die Vorlage auf die eigene Unternehmenssituation anpassen und dann selbst als Beschwerde beim Verfassungsgericht einreichen können. „Im Namen unserer Initiative „Händler helfen Händlern“ danken wir Prof. Lindner und auch der Kanzlei Heuking für ihre Expertise und Unterstützung im Rahmen unserer Verfassungsbeschwerde. Nun warten wir gespannt auf die Rückmeldung aus Karlsruhe, um dann entsprechend für alle angeschlossenen Händler die nächsten Schritte zu koordinieren“, erklärt von Preen abschließend.