Mehrwertsteuersenkung
09.06.2020, 14:37 Uhr
So stellen Händler ihre Kassen korrekt auf die neue Mehrwertsteuer ein
Die Senkung der Mehrwertsteuer stellt besondere Anforderungen an den Einzelhandel. Der Velodata-Geschäftsführer Dieter Koll erklärt, was Händler machen müssen.
Das Konjunkturpaket sieht vor, vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 die Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent zu senken und den reduzierten Satz von 7 auf 5 Prozent. Die Anforderungen für Unternehmen sind nach Angaben des Softwarespezialisten Velodata (Stolberg) vielfältig: Neue Steuerkennzeichen müssten in ERP-Systemen eingeführt werden sowie Kassen und Rechnungslayouts angepasst werden. Zudem seien erhöhte Anforderungen an die Bestimmung von Leistungs- und Lieferzeitpunkten zu stellen, da diese entscheidend für den Steuersatzes seien. Aus vergangenen Steuersatzänderungen dürften die Unternehmern noch die besonderen Herausforderungen an der ordnungsgemäßen Abbildung kennen, vermutet Velodata-Chef Koll.
„Grundsätzlich sehen wir, wenn Sie nicht mit Skontoversprechen oder Anzahlungen mit Steuerausweis arbeiten, nach erster Prüfung weder beim alten VLHS noch bei V-Kasse 4 irgendwelche Probleme in Bezug auf die rechtlich richtige Fakturierung. Auch Kassenbericht und Kassenjournal sind weiter verwendbar“, so Koll. Hierfür müssten Fachhändler lediglich am Dienstag, den 30.6.2020 nach Ladenschluss alle Kassen schließen und alle Kassenberichte (bzw. Datev exportieren) ausdrucken. Die vorhandenen Steuersätze seien dann, wenn keiner mehr im System arbeitet, von 19 Prozent oder 7 Prozent auf 16 Prozent bzw. 5 Prozent zu ändern. Danach sei das System zu beenden und neu zu starten.
„Zur Zeit wissen wir nicht, ob Steuerberater andere Kontierungen (Kontonummern) im Ausdruck oder Datev-Export benötigen. Dann wird die Umstellung wesentlich komplexer. Neue Konten und Datev-Schlüssel müsste Ihnen Ihr Steuerberater möglichst bald mitteilen. Diese können dann zwar vorab im Bereich Kontenplan vorbereitend angelegt werden, die eigentliche Umstellung der Kontenzuordnung zu den Warengruppen ist dann aber nach Kassenschluss von Dienstag, den 30. Juni bis zum nächsten Kassentag erforderlich. Da es sich um eine kurzfristige, zeitlich befristete USt-Anpassung handelt, hoffen wir, das die Anpassung auf den Belegen ausreichend ist“, so Koll.