Haftungsfrage geklärt 10.03.2023, 11:36 Uhr

BGH fällt Entscheidung zu Werkstatt-Akkubrand

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung zur Reichweite der Haftung des Halters eines Elektrorollers getroffen, wenn dessen ausgebaute Batterie zum Beispiel in einer Werkstatt explodiert.
Wer haftet bei einer Akkuexplosion in der Werkstatt?
(Quelle: Shutterstock / Velimir Zeland)
In dem Fall ging es um einen Elektroroller, der zur Inspektion in Werkstatträume gebracht wurde. Dort entnahm ein Mitarbeiter der Werkstatt die Batterie des Elektrorollers und begann sie aufzuladen. Als er bemerkte, dass sich die Batterie stark erhitzte, trennte er sie vom Stromnetz und legte sie zur Abkühlung auf den Boden der Werkstatt. Kurz darauf explodierte die Batterie und setzte das Gebäude in Brand. Es ging bei der Entscheidung um die Frage, wer für den Schaden aufkommen muss: Der Gebäudeversicherer oder die Haftpflichtversicherung des Halters?
Der BGH entschied im Urteil VI ZR 1234/20, dass der „Betrieb eines Kraftfahrzeugs“, bei dem Rechtsgüter verletzt bzw. beschädigt worden sind, weit auszulegen sei. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) sei der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr komme es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.

Örtlicher und zeitlicher Zusammenhang entscheidend

Der Umstand, dass sich der Elektroroller und die Batterie zur Inspektion in einer Werkstatt befanden, sei für die Frage der Haftung unerheblich, so der BGH. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Das Schadensgeschehen sei jedoch auch in diesen Fällen durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.
Laut BGH war allerdings nicht festgestellt, dass die Erhitzung und die nachfolgende Explosion der Batterie in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung standen. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Batterie bereits aus dem Elektroroller ausgebaut und hatte zu diesem keine Verbindung mehr. In diesen Fällen ist die Batterie nicht mehr bzw. noch nicht Teil der Betriebseinrichtung. Allein der Umstand, dass sich die Batterie zuvor im Elektroroller befand und in diesem entladen wurde, begründet demnach nicht den erforderlichen Zurechnungszusammenhang.
Im vorliegenden Fall muss also die Gebäudeversicherung und nicht die Haftpflichtversicherung des Halters aufkommen. Das Urteil lässt sich beispielsweise auch auf vergleichbare Situationen im Zusammenhang mit E-Bike-Akkus übertragen.



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