Mindestalter und Straßennutzung 27.03.2019, 09:48 Uhr

Deutsche Verkehrswacht fordert strengere Regeln für Elektrokleinstfahrzeuge

Die Deutsche Verkehrswacht kritisiert die Herabsetzung des Mindestalters zur Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen auf 14 und 12 Jahre sowie die für diese Fahrzeuge zulässigen Verkehrsflächen.
Elektroroller gelten als Elektrokleinstfahrzeuge.
(Quelle: DVW)
Im neuen Entwurf der Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge (eKFV) hat das Bundesverkehrsministerium die Anforderungen für die Nutzung im Straßenverkehr gegenüber der ersten Version deutlich gelockert. Das betrifft unter anderem die Herabsetzung des Mindestalters auf 12 beziehungsweise 14 Jahre sowie die Erlaubnis zur Benutzung auf Gehwegen. Die Deutsche Verkehrswacht (DVW) befürchtet steigende Unfallgefahren.
Prof. Kurt Bodewig, Präsident der Deutschen Verkehrswacht (DVW): „Kleine Elektroroller sind Kraftfahrzeuge und keine Spielgeräte. Ihre Zulassung und sichere Nutzung verlangt einen verantwortungsvollen Umgang. Mit solch einem Fahrzeug und 12 km/h haben zwölfjährige Kinder auf den Gehweg nichts zu suchen. Schon gar nicht gehören 14-jährige Heranwachsende mit 20 km/h ungeschützt auf die Straße, ohne vorher Kenntnisse der StVO nachweisen zu müssen.“
Laut dem neuen Entwurf der eKFV dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nun auch ohne die eigentlich vorgesehene Mofa-Prüfbescheinigung genutzt werden. Bereits ab 12 Jahren soll mit einer Höchstgeschwindigkeit von 12km/h der Gehweg befahren werden dürfen, in Ausnahmen aber auch Radwege. Wer 14 Jahre oder älter ist, dürfe schon mit bis zu 20 km/h auf Radverkehrsanlagen unterwegs sein. Auch hier kann dann je nach Situation vor Ort ebenfalls die Straße benutzt werden.
Mit Hinblick auf die Sicherheit junger Verkehrsteilnehmer, Fußgänger und auch Radfahrer fordert die DVW, die Nutzung von E-Scootern und ähnlichen Fahrzeugen stärker zu beschränken und nicht für Kinder und Heranwachsende zuzulassen. Ausnahmen sollten für Jugendliche ab einem Alter von 15 Jahren gelten, wenn diese eine Mofa- oder Führerscheinprüfung bestanden haben und damit Kenntnisse für eine sichere Verkehrsteilnahme nachweisen können. Außerdem müsse kritisch überprüft werden, ob und inwiefern die sichere Benutzung von Gehwegen für diese Fahrzeugklasse überhaupt möglich sei, teilt die DVW mit und appelliert an Bundes- und Länderminister, diese Punkte in der eKFV zu berücksichtigen.


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