Stichproben bei Import-Ware
15.08.2019, 13:02 Uhr
Viele E-Scooter sind nicht gesetzeskonform gekennzeichnet
Die meisten E-Scooter verfehlen bei der Einfuhr in die EU die Anforderungen an die Produktsicherheit. Einige dürften in den Handel gelangt sein. Im Straßenverkehr dürfen sie nicht genutzt werden.
Seit knapp einem Monat sind die sogenannten Elektro-Scooter für den Straßenverkehr zugelassen. Die Hamburger Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) überprüft insbesondere bei Einfuhrkontrollen im Hamburger Hafen regelmäßig, ob bei E-Scootern die Anforderungen an Sicherheits- und Gesundheitsschutz eingehalten werden. Bei etlichen Stichproben stellten die Mitarbeiter der Abteilung Produktsicherheit der Behörde fest, dass die Anforderungen nicht eingehalten wurden. Seit Januar 2019 wurden 1.772 E-Scooter bei der Einfuhr in die Europäische Union im Hamburger Hafen kontrolliert. Nur 315 E-Scootern wurde die Einfuhr in die EU gewährt, alle anderen erhielten keine Freigabe zum freien Verkehr.
Um die Freigabe zum freien Verkehr zu erhalten, müssen Hersteller, die E-Scooter für den deutschen Markt anbieten wollen, neben ihren Herstellerangaben insbesondere auch die CE-Kennzeichnung anbringen und eine sogenannte EG-Konformitätserklärung der Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beifügen.
In der EG-Konformitätserklärung müssen Hersteller zudem mit Unterschrift bestätigen, dass die Anforderungen der Maschinenrichtlinie vollständig eingehalten werden und eine in der EU ansässige Person benennen, die die technische Dokumentation zum E-Scooter aufbewahrt und damit den Nachweis der Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie antreten kann.
In der EG-Konformitätserklärung müssen Hersteller zudem mit Unterschrift bestätigen, dass die Anforderungen der Maschinenrichtlinie vollständig eingehalten werden und eine in der EU ansässige Person benennen, die die technische Dokumentation zum E-Scooter aufbewahrt und damit den Nachweis der Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie antreten kann.
Die BGV rät daher sowohl Importeuren wie auch Nutzern, vor dem Kauf oder der Anmietung von E-Scootern auf die CE-Kennzeichnung zu achten. Ferner sollte auch darauf geachtet werden, dass mit der deutschen Bedienungsanleitung auch die EG-Konformitätserklärung des Herstellers vom Verkäufer oder Vermieter vorgelegt werden kann. Die Behörde will die Einhaltung der zuvor genannten Anforderungen verstärkt bei ihren Einfuhrkontrollen überprüfen. Da aber die Zollbehörden nicht alle Importe kontrolliert können, kann man nicht ausschließen, dass Geräte ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den Handel gelangt sind.
Der Fahrradsachverständige Ernst Brust, Gründer des Prüfinstituts Velotech.de, erklärt dazu: „E-Scooter ohne CE-Kennzeichen entsprechen nicht der Maschinenrichtlinie und dürfen in der EU nicht verkauft werden. Darüber hinaus dürfen sie in Deutschland im Straßenverkehr ohne Allgemeine Betriebserlaubnis nicht gefahren werden.“