Lastentransport mit Fahrrad 29.07.2024, 09:27 Uhr

Bundesverkehrsministerium plant 50 Kilo Zuladungsgrenze für Anhänger

Das Bundesverkehrsministerium will die zulässige Gesamtmasse von ungebremsten Fahrradanhängern auf 50 Kilogramm begrenzen. Der Anhängerhersteller Hinterher kritisiert, das zementiere die Rolle des Autos als einziges ernstzunehmendes Verkehrsmittel auf Jahrzehnte.
Fahrrad mit Anhänger
(Quelle: Shutterstock / Canetti)
Hinterher (München) rechnet auf Facebook vor: Bei einem Eigengewicht von 15 Kilogramm eines zweisitzigen Kinderfahrradanhängers würden nur noch 35 Kilogramm an Zuladung übrig bleiben, was man mit zwei älteren Kindern oder zwei Kästen Bier überschreiten würde. Anhänger mit höherer Zuladung bräuchten eine eigene Bremse, was jedoch die Preise erhöht.
„Einmal mehr zeigt sich, dass die Verkehrsminister der letzten Jahrzehnte, Ramsauer, Dobrindt, Scheuer und nun Wissing, alles andere im Sinne haben als eine fahrradfreundliche Politik, die die Verkehrswende beschleunigen würde. Stattdessen sind Gesetze geplant, die die Rolle des Autos als einziges ernstzunehmendes Transportmittel für Bürger auf Jahre festzementieren“, so Hinterher.
Man habe versucht, auf das Ministerium und das Bundesamt für Straßenwesen (BAST) einzuwirken, bisher jedoch vergeblich, man habe außerdem von der BAST und dem Bundesverkehrsministerium bisher lediglich mündliche Informationen bekommen.
Die Vorgaben befinden sich bereits in der sogenannten Rechtsförmlichkeitsprüfung, müssen aber noch durch den Bundestag, so Hinterher. Man stehe mit verschiedenen Verbänden in Kontakt und versuchen, gegen diese Verschärfung vorzugehen.

60 Kilogramm erlaubt bei Befestigung an Hinterradachse?

Spiegel Online berichtet weiter, laut Verkehrsministerium könne die erlaubte Gesamtmasse von Anhängern künftig auch 60 statt 50 Kilogramm erreichen, wenn die Verbindung auf Höhe der Hinterradachse des Fahrrads befestigt ist. Zudem würden die Regeln nur für neu in den Verkehr gebrachte Fahrradanhänger gelten, mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten der StVZO-Reform.



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