Landessozialgericht Ulm 16.12.2021, 10:05 Uhr

Urteil: Unfall auf Leasing-Rad ist Arbeitsunfall

Eine Mitarbeiterin einer Schwäbisch Gmünder Firma verunglückte nach einer Inspektion ihres Dienstrads auf dem Weg nach Hause. Das Landessozialgericht urteilte dies nun als Arbeitsunfall.
Gericht wertet Unfall auf geleastem Rad als Arbeitsunfall.
(Quelle: Pixabay)
Demnach sind Beschäftige unfallversichert, wenn sie ein vom Arbeitgeber für seine Mitarbeitenden geleastes Fahrrad zu einer alljährlichen Inspektion bringen. Die Firma hatte im Rahmen eines „Jobrad-Modells“ Räder geleast und sie ihren Mitarbeitenden zur privaten Nutzung einschließlich des Arbeitswegs überlassen. Dabei hatte der Arbeitgeber die Pflicht zur regelmäßigen Wartung den Nutzern übertragen.
Die betroffene Arbeitnehmerin stürzte auf dem Heimweg von der Inspektion, wobei sie eine erhebliche Verletzung am linken Knie erlitt. Die Stuttgarter Richter urteilten das als Arbeitsunfall und argumentierten: Auch wenn die Inspektion außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfand, ergebe sich ein Betriebsbezug aus den konkreten Vorgaben zur Wartung und den Vereinbarungen zur Kostenübernahme durch das Leasing-Unternehmen. Insofern sei die Klägerin, als der Unfall geschah, auf dem versicherten direkten Heimweg von der Arbeit nach Hause gewesen.

Früheres Urteil gekippt

Damit kippte das Gericht die Entscheidungen der von einer Mitarbeiterin einer Schwäbisch Gmünder Firma beklagten Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts Ulm, ihren Unfall nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das hätte nach Auskunft eines Gerichtssprechers vom Dienstag finanzielle Konsequenzen, weil in diesem Fall die Krankenversicherung für Behandlung und Krankengeld verantwortlich wäre und nicht die Berufsgenossenschaft. Diese zahlt mehr Krankengeld und gewährt vor allem anders als die Krankenkasse bei Dauerschäden eine Rente.
Das Landessozialgericht stellte in seinem bereits im Oktober gefällten Urteil fest, dass zumindest die besondere Jahreswartung eine „betriebsbezogene Verrichtung“ darstelle. Die Berufsgenossenschaft und die erste Instanz hatten dies als private Tätigkeit gewertet. Das Landessozialgericht stellte in seinem bereits im Oktober gefällten Urteil fest, dass zumindest die besondere Jahreswartung eine „betriebsbezogene Verrichtung“ darstelle. Die Berufsgenossenschaft und die erste Instanz hatten dies als private Tätigkeit gewertet. Die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel ist möglich. Rechtsfälle rund um geleaste Rädern dürften aufgrund dessen wachsender Beliebtheit zunehmen, betonten die Richter.



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