Alle sollen profitieren
14.03.2019, 15:24 Uhr
Neue „0,5 %-Regel“ für Leasing-Fahrräder und -Pedelecs
Per Steuererlass haben die Finanzbehörden dafür gesorgt, dass ab sofort sämtliche Formen der Dienstrad-Überlassung steuerlich gefördert werden.
Für Fahrräder und Pedelecs halbiert sich ab sofort die Bemessungsgrundlage, nach der die Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils bei privater Nutzung berechnet wird. Dies teilt der Freiburger Leasing-Anbieter Jobrad mit. Durch die neue, von den obersten Finanzbehörden der Länder per Erlass geregelte steuerliche Behandlung der Überlassung von (E-)Fahrrädern – die neue „0,5 %-Regel“ – würden Leasing-Diensträder im Fall einer Gehaltsumwandlung für Angestellte attraktiver. Im Vergleich zum herkömmlichen Kauf sollen nun Einsparungen bis zu 40 Prozent möglich sein.
Die Neuregelung gelte für alle vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 neu abgeschlossenen Dienstrad-Leasingverträge. Jobrad begrüßt die Entscheidung der Finanzbehörden, die dem politischen Willen zu mehr nachhaltiger Mobilität Rechnung trage: „Die Neuregelung der Dienstrad-Versteuerung ist ein Meilenstein für eine nachhaltige Mobilitätswende“, so der Geschäftsführer Holger Tumat. „Von ihr profitieren alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihr Fahrrad oder Pedelec ab 2019 per Gehaltsumwandlung beziehen.“
Neuer Steuererlass komplettiert Bundesgesetz
Im vergangenen Jahr hat der Bundestag bereits die Steuerfreiheit für Diensträder beschlossen – wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt werden. Das vollständig arbeitgeberfinanzierte Leasing-Rad ist aber noch die Ausnahme: „Auch wenn sich immer mehr Unternehmen an den Kosten beteiligen, entfällt die Versteuerung aktuell nur für einen kleinen Teil der Dienstrad-Nutzer“, erklärt Tumat. Deshalb habe sich Jobrad in den vergangen Monaten nach eigener Aussage auf politischer Ebene für die Neuregelung stark gemacht, die allen Dienstradlern nützen soll. Tumat sagt: „Die faktische Halbierung der 1 Prozent-Regelung entspricht der von uns geforderten steuerlichen Gleichstellung von Diensträdern mit Dienst-E-Autos, die seit Jahresbeginn ebenfalls nur noch mit 0,5 Prozent besteuert werden. Wir freuen uns sehr, dass jetzt alle Jobradler – egal, ob der Arbeitgeber das Dienstrad finanziert oder nicht – vom Willen der Politik zu mehr umweltfreundlicher Mobilität profitieren.“
Beispielrechnung: So soll die neue „0,5 %-Regel“ funktionieren
Eine Chefin stellt ihrem Mitarbeiter ein Leasing-Dienstrad im Wert von 3.000 Euro (Brutto-Listenpreis) zur Verfügung, für das dieser einen Teil seines Bruttogehalts wandelt. Für die private Nutzung entsteht dem Angestellten ein geldwerter Vorteil, der weiterhin monatlich mit einem Prozent des Brutto-Listenpreises zu versteuern ist. Was ändert sich nun? Bisher musste der Mitarbeiter bei einem Listenpreis von 3.000 Euro ein Prozent, also 30 Euro pro Monat als geldwerten Vorteil versteuern. Ab sofort halbiert sich die Bemessungsgrundlage des zu versteuernden geldwerten Vorteils. Das heißt, der Mitarbeiter muss gemäß „0,5 %-Regel“ nur noch die Hälfte, also 15 Euro pro Monat zusätzlich versteuern, was faktisch einer 0,5 Prozent-Besteuerung entspricht. Bei einem beispielhaften Steuersatz von 35 Prozent bedeutet dies laut Jobrad eine zusätzliche Einsparung von 189 Euro in 36 Monaten.