Elektroradspezialisten im Nachteil
02.10.2020, 11:19 Uhr
Leva-EU fordert EU-Kommission zur Gleichbehandlung von Herstellern auf
Der Herstellerverband Leva-EU kritisiert eine Benachteiligung von Elektroradspezialisten gegenüber Herstellern, die unmotorisierte Fahrräder und E-Räder herstellen. Der Verband will dies beheben.
Am 17. September hat die Europäische Kommission eine neue Verordnung über die Verwendung wesentlicher Fahrradteile aus China veröffentlicht. Diese Verordnung soll Fahrradherstellern, die auch Elektrofahrräder montieren, Rechtssicherheit bieten. Der neue Gesetzestext scheint jedoch eine Diskriminierung für Unternehmen zu schaffen, die nur Elektrofahrräder zusammenbauen.
Dies hat seinen Ursprung im Jahr 1993. Damals verhängte die Europäische Union Antidumpingzölle auf die Einfuhr konventioneller Fahrräder aus China. 1997 wurden diese Zölle auf die Einfuhr sogenannter wesentlicher Fahrradteile ausgedehnt, zu denen unter anderem Rahmen, Gabeln und Laufräder gehören. Unter bestimmten Bedingungen konnten europäische Fahrradmonteure eine Befreiung von diesen Zöllen beantragen: Sie mussten der Kommission nachweisen, dass nicht mehr als 59 Prozent des Wertes ihrer Fahrräder aus chinesischen Teilen bestand.
Doch dann erkannte die Kommission, dass dies die Montage von E-Bikes in Europa erschwerte, welche aber nicht behindert werden sollte. Darum befreite Kommission Fahrradbauteile vom Zoll, wenn diese „bei der Montage von Fahrrädern mit Hilfsmotor“ verwendet werden sollten.
Im Januar 2019 verhängte die EU Antidumpingzölle auf Elektrofahrräder aus China. Dies zwang viele Unternehmen, China zu verlassen. Einige produzieren jetzt in der EU. Einige von ihnen kooperierten mit Montagebetrieben, die eine Ausnahme für die Einfuhr wesentlicher Fahrradkomponenten hatten. Und viele dieser Hersteller importierten Teile vorgeblich für herkömmliche Fahrräder, verwendeten diese aber tatsächlich für Elektrofahrräder. „Es gab keine Gewissheit über die Rechtmäßigkeit dieser Methode“, kommentiert Leva-EU den Wildwuchs.
Montagebetriebe, die ohne Ausnahmegenehmigung für den zollfreien Import wesentlicher Fahrradteile die Produktion in Europa aufnahmen, mussten eine Endgenehmigung beantragen. Bei diesem Verfahren müssen sie nachweisen, dass sie die Komponenten für elektrische und nicht für herkömmliche Fahrräder verwenden. Wie dieser Nachweis erbracht wird, entscheiden die nationalen Zollbehörden, weshalb die Anforderungen EU-weit schwanken.
Seit der Einführung von Antidumpingzöllen auf Elektrofahrräder aus China versuchen Zollbehörden, eine mögliche Umgehung der Maßnahmen aufzudecken. Aufgrund der zunehmenden Aufmerksamkeit für die Einfuhr von Teilen wurde die Rechtssicherheit hinsichtlich der Verwendung der Freistellung für die Zwecke der E-Bike-Montage dringlicher. Leva-EU kritisiert jedoch, dass die Kommission eine „sehr eigenartige Lösung für dieses Problem“ gewählt zu haben scheint: Obwohl herkömmliche Fahrradmonteure ebenso wie Elektrofahrradmonteure in den Genuss der Zollbefreiung kamen, beschloss die Kommission, ihr Leben erheblich zu vereinfachen. Mit der Verordnung 2020/1296 wird die Ausnahme für herkömmliche Fahrradteile, etwa Lenker, automatisch auf spezielle Elektroradteile ausgedehnt.
Das Problem: Diese Ausweitung der Zollbefreiung auf Elektroradteile steht nur Herstellern zu Verfügung, die unmotorisierte Fahrräder und Elektrofahrräder montieren. Hersteller von Elektrofahrrädern, die keine herkömmlichen Fahrräder montieren, können die Befreiung nicht erhalten, was Leva-EU mit der Formulierung des Gesetzestextes erklärt. „Hätte die Kommission Elektrofahrräder zu diesem Einzug (dem Gesetzestext, Anm. d. Red.) hinzugefügt, hätten sie das Leben der E-Bike-Monteure gleichermaßen vereinfacht“, so Leva-EU.
„Das Endergebnis all dessen ist, gelinde gesagt, surreal“, so Leva-EU. Ein Hersteller von Elektrofahrrädern in Europa muss eine Endverwendungsgenehmigung einholen, indem er nachweisen muss, dass er keine herkömmlichen Fahrräder herstellt. Dass er die Ausnahme nicht hat, beweist an sich, dass er keine herkömmlichen Fahrräder produziert. Würde er herkömmliche Fahrräder herstellen, würde er sich für die Ausnahmeregelung einsetzen, die einfacher ist als die Endverwendungsgenehmigung, und sie gibt ihm einen doppelten Vorteil: die Befreiung für konventionelle und für E-Bikes.
All dies wirft die Frage auf, warum die Kommission sich dafür entschieden hat, diese Angelegenheit auf diese Weise zu lösen. Könnte dies ein Auftakt zu Umgehungspflichten für E-Bike-Komponenten sein? Werden in diesem Fall die Ausnahmen auf exklusive E-Bike-Komponenten ausgedehnt?
Obwohl Leva-EU die Tatsache begrüßt, dass es jetzt Rechtssicherheit für einige Hersteller gibt, hält es der Handelsverband für inakzeptabel, dass nicht alle Unternehmen gleich behandelt werden. Leva-EU sucht derzeit Rechtsberatung in Bezug auf die potenzielle Diskriminierung aufgrund der beschriebenen Verordnung. Darum fordert Leva-EU jetzt Unternehmen in der EU auf, dem Verband ihre Erfahrungen mit dem Antrag auf Endverwendungsgenehmigung mitzuteilen.