Zugeparkter Fußweg in Bremen 07.06.2024, 09:36 Uhr

Bundesverwaltungsgericht stärkt Anwohnerrechte gegen Gehwegparker

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern entschieden, dass Anwohner unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde gegen verbotswidrig auf Gehwegen parkende Fahrzeuge haben.
Auf Gehweg parkendes Auto
(Quelle: Shutterstock / Jacek Wojnarowski)
Voraussetzung ist, dass die Nutzung des Gehwegs erheblich beeinträchtigt wird. Die Kläger, Hausbesitzer in drei Bremer Einbahnstraßen, forderten von der Bremer Straßenverkehrsbehörde Maßnahmen gegen das widerrechtliche Gehwegparken. Die Straßen sind 5,00 bis 5,50 Meter breit, die Gehwege messen 1,75 bis 2,00 Meter. Seit Jahren wird dort fast durchgehend verbotswidrig auf den Gehwegen geparkt.
Die Bremer Behörde lehnte die Anträge der Kläger ab und verwies auf das bereits bestehende Verbot gemäß § 12 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Das Verwaltungsgericht Bremen gab den Klägern zunächst recht, das Oberverwaltungsgericht Bremen folgte teilweise, und verpflichtete die Behörde, neu zu entscheiden, ohne jedoch eine unmittelbare Einschreitungspflicht festzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun die drittschützende Wirkung des Gehwegparkverbots zugunsten der Anwohner. Es wies darauf hin, dass die Behörde nicht sofort handeln muss, sondern zunächst die am stärksten belasteten Gebiete priorisieren und ein stadtweites Konzept entwickeln kann. Die Kläger haben daher Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, beschränkt auf den Gehweg, der an ihr eigenes Grundstück grenzt.
Die Straßenverkehrsbehörde Bremen muss nun erneut über die Anträge der Kläger entscheiden, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts.


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