Zahlungsfrist 30 Tage 14.12.2023, 10:58 Uhr

Mittelstand fordert: Entwurf einer EU-Zahlungsverzugsverordnung zurückziehen

Der Handelsverband Deutschland (HDE) hat die EU-Kommission mit einem aktuell vorgelegten Positionspapier aufgefordert, den Entwurf einer Zahlungsverzugsverordnung zurückzuziehen, mindestens aber grundlegend zu überarbeiten.
Die EU plant die Beschränkung der Zahlungsfrist auf 30 Tage.
(Quelle: Shutterstock / Nicevector 9)
„Die mittelständische Wirtschaft begrüßt grundsätzlich das Ziel der EU-Kommission, Vertragstreue und fristgerechte Zahlungen in den B2B-Beziehungen zu fördern“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Der Entwurf sei aber zur Erreichung des Ziels ungeeignet und außerdem mit der Gefahr verbunden, die Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Unternehmen sowie die Effizienz der Lieferbeziehungen zu beeinträchtigen. „Sollten die geplanten Regelungen beschlossen werden, würden die Möglichkeiten der Unternehmen, positive Geschäftsergebnisse zu erzielen, Risiken angemessen zwischen den Vertragspartnern zu verteilen und die Erwartungen der Kunden und Verbraucher zu erfüllen, empfindlich gestört“, so Genth weiter. „Insgesamt werden die mit den Vorschlägen der EU-Kommission verbundenen Kostensteigerungen und Ineffizienzen auch erhöhend auf das Verbraucherpreisniveau durchschlagen“, betont Genth.
Die geplante pauschale Beschränkung zulässiger Zahlungsfristen auf 30 Tage sei völlig unverhältnismäßig. „Unternehmen müssen auch in Zukunft deutlich längere Zahlungsfristen vereinbaren können, soweit diese für den Gläubiger nicht grob unbillig sind“, erläutert Genth. In diesen Fällen gäbe es offensichtlich keinen Regulierungsbedarf. Kritisch bewertet der HDE auch die Pläne der EU-Kommission, den nationalen Gesetzgeber zur Einführung einer behördlichen Rechtsdurchsetzung mit unnötiger Bürokratie und Kosten zu verpflichten. „Der EU-Normgeber sollte es den Mitgliedsstaaten überlassen, die Instrumente der Rechtsdurchsetzung auszuwählen, soweit diese effizient und wirksam sind“, stellt Genth klar. Dies gebiete auch das im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelte Subsidiaritätsprinzip.



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